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GoBD, BMF-Schreiben vom 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003:001

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.11.2019

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Welche Unterlagen 10, 8, 6 oder 2 Jahre aufzubewahren sind und welche GoBD-Anforderungen für digitale Archive gelten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

GoBD, BMF-Schreiben vom 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003:001 steht in steuerstoff für Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.11.2019 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Handelsrechtlich insbesondere Kaufleute nach § 257 HGB.

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