BMF

BMF, Schreiben vom 2.12.2025 – IV C 3 - S 2285/00019/007/068, BStBl 2025 I S. 2039

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2.12.2025, Geschäftszeichen IV C 3 - S 2285/00019/007/068

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

4. Kinder- und Ausbildungsfreibetrag im EU-/EWR-Ausland Die Ländergruppeneinteilung soll nicht angewendet werden, wenn das Kind in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat wohnt. Dies entspricht bereits der Verwaltungsregelung im BMF-Schreiben vom 2.12.2025.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

BMF, Schreiben vom 2.12.2025 – IV C 3 - S 2285/00019/007/068, BStBl 2025 I S. 2039 steht in steuerstoff für Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2.12.2025, Geschäftszeichen IV C 3 - S 2285/00019/007/068 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Ländergruppeneinteilung soll nicht angewendet werden, wenn das Kind in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat wohnt. Dies entspricht bereits der Verwaltungsregelung im BMF-Schreiben vom 2.12.2025.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon