AO
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Fortsetzung der InsO: Betriebsveräußerung, Insolvenzanfechtung, Masseverwaltung und -verwertung, Forderungsfeststellung und Verteilung, Insolvenzplan, Eigenverwaltung, Restschuldbefreiung, Verbraucher-, Nachlass- und internationales Insolvenzrecht.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Insolvenzordnung (InsO) – Fortsetzung §§ 128 bis 359
- Nicht jede handelsrechtliche Betriebsausgabe ist steuerlich abzugsfähig. Zu prüfen sind insbesondere:
Passende Wissensbeiträge
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- Insolvenzordnung (InsO) – §§ 128 bis 359InsolvenzFortsetzung der InsO: Betriebsveräußerung, Insolvenzanfechtung, Masseverwaltung und -verwertung, Forderungsfeststellung und Verteilung, Insolvenzplan, Eigenverwaltung, Restschuldbefreiung, Verbraucher-, Nachlass- und internationales Insolvenzrecht.
- GmbH und GmbHs: Was ist steuerrechtlich zu beachten?KörperschaftsteuerBei einer GmbH sind insbesondere Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Geschäftsführervergütung, verdeckte Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen, Verlustnutzung, Jahresabschluss und steuerliche Erklärungspflichten zu beachten.