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Umsatzsteuer

Kostenteilungsgemeinschaft: IT-, Empfangs- und Verwaltungsleistungen nach § 4 Nr. 29 UStG

IT- und Empfangsleistungen können in einer Kostenteilungsgemeinschaft steuerfrei sein, wenn sie unmittelbar für die begünstigte Tätigkeit erbracht werden und die Gemeinschaft nur die Kosten erstattet. Allgemeine Verwaltungsleistungen sind regelmäßig steuerpflichtig.

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Die aktuelle Rechtslage für IT-, Empfangs- und Verwaltungsleistungen in einer Kostenteilungsgemeinschaft (Praxisgemeinschaft) richtet sich nach § 4 Nr. 29 UStG, der die Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Leistungen von Kostenteilungsgemeinschaften regelt.

Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 Nr. 29 UStG

Personenzusammenschluss

Die Leistungen müssen von einem inländischen Personenzusammenschluss erbracht werden, dessen Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die entweder nichtunternehmerisch oder unternehmerisch, aber umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 11b, 14–18, 20–25 oder 27 UStG ist.

Leistungstyp

Begünstigt sind nur sonstige Leistungen (keine Lieferungen), die unmittelbar für die Ausübung der dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten verwendet werden.

Typische Beispiele sind IT-Dienstleistungen, zum Beispiel IT-Sicherheit und Datenschutz, die technische Erstellung von Bescheiden sowie Leistungen von Praxis- und Apparategemeinschaften.

Empfangs- und Verwaltungsleistungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie unmittelbar für die begünstigte Tätigkeit erbracht werden. Allgemeine Verwaltungsleistungen, zum Beispiel kaufmännische Verwaltung, Personalverwaltung, Backoffice oder Raumüberlassung, gelten als nicht begünstigt und sind steuerpflichtig.

Kostenerstattung

Die Kostenteilungsgemeinschaft darf lediglich eine genaue Erstattung der Kosten verlangen. Die Entgelte dürfen nur die Personal-, Sach- und gegebenenfalls Finanzierungskosten abdecken, sodass die Gemeinschaft gewinnlos tätig ist.

Mitgliederbezug

Die Leistungen müssen ausschließlich an Mitglieder erbracht werden. Leistungen an Nichtmitglieder oder nicht begünstigte Leistungen an Mitglieder sind steuerpflichtig.

Keine Wettbewerbsverzerrung

Die Steuerbefreiung darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Gemeinschaft nur aus steuerlichen Gründen gegründet wurde.

Beispiel

Eine Praxisgemeinschaft aus mehreren Ärzten organisiert gemeinsam die IT-Infrastruktur, zum Beispiel Praxissoftware und Datenschutz, den Empfang mit Patientenannahme und die Verwaltung, etwa Abrechnung und Terminplanung. Die Gemeinschaft stellt den Mitgliedern diese Leistungen zur Verfügung und verlangt lediglich die anteiligen Kosten.

Die IT-Leistungen und der Empfang können unter § 4 Nr. 29 UStG steuerfrei sein, wenn sie unmittelbar für die ärztliche Tätigkeit erbracht werden. Die allgemeine Verwaltung, zum Beispiel Personalwesen oder kaufmännische Verwaltung, ist hingegen nicht steuerfrei, da sie nur mittelbar den begünstigten Zweck fördert.

Meinungsstand

Die Literatur und Finanzverwaltung betonen, dass die Steuerbefreiung eng auszulegen ist und nur für unmittelbar begünstigte Leistungen gilt.

IT-Dienstleistungen sind begünstigt, wenn sie unmittelbar der Heilbehandlung dienen. Empfangsleistungen können steuerfrei sein, wenn sie integraler Bestandteil der Praxisorganisation sind. Allgemeine Verwaltungsleistungen sind nach BMF-Schreiben und UStAE nicht steuerfrei.

Die aktuelle EuGH-Rechtsprechung stärkt die Anwendung der Befreiung, verlangt aber weiterhin die unmittelbare Zweckbindung und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

Zusammenfassung

IT- und Empfangsleistungen können in einer Kostenteilungsgemeinschaft steuerfrei sein, wenn sie unmittelbar für die begünstigte Tätigkeit erbracht werden und die Gemeinschaft nur die Kosten erstattet.

Allgemeine Verwaltungsleistungen sind regelmäßig steuerpflichtig.

Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Nr. 29 UStG ist die unmittelbare Zweckbindung, die Kostenerstattung und die Erbringung der Leistung ausschließlich an Mitglieder ohne Wettbewerbsverzerrung.