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Umsatzsteuer

E-Rechnung im B2B-Bereich: Was ab 1.1.2027 gilt

Seit 1.1.2025 müssen Unternehmer E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Ab 1.1.2027 wird die Ausstellung von E-Rechnungen im B2B-Bereich verpflichtend, wenn der Vorjahresumsatz 800.000 € überschritten hat.

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Veröffentlicht am: 25/09/2026

Kategorie: Umsatzsteuer

UStG

Art: Gesetzliche Regelung

Aktenzeichen: § 27 Abs. 38

E-Rechnung im B2B-Bereich: Was ab 1.1.2027 gilt

Seit 1.1.2025 muss jeder Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen erhalten und verarbeiten zu können.

Ausnahme:

Steuerfreie Lieferungen und Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Die Pflicht, E-Rechnungen im B2B-Bereich zu versenden (§ 14 Abs. 1 UStG), ist aufgrund von Übergangsregelungen stufenweise eingeführt worden.

Wichtig:

Ab dem 01.01.2027 ist das Ausstellen von E-Rechnungen Pflicht, wenn der Vorjahresumsatz – also der Umsatz des Jahres 2026 – den Grenzwert von 800.000 € überschritten hat.

Konsequenz:

Wenn absehbar ist, dass der Grenzwert von 800.000 € im Jahr 2026 überschritten wird, sollte die Umstellung auf E-Rechnungen jetzt so vorbereitet werden, dass die Erstellung und der Versand ab dem 1.1.2027 keine Probleme mit sich bringt.