Unfallversicherung im Homeoffice: Wege zum Mittagessen
Wann Wege zum Essen in der Mittagspause bei Homeoffice oder mobilem Arbeiten gesetzlich unfallversichert sind – mit den aktuellen Entscheidungen des Hessischen LSG aus 2026.
Auch bei einer Tätigkeit im Homeoffice oder an einem frei gewählten mobilen Arbeitsort können Wege in der Mittagspause unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Entscheidend ist jedoch nicht allein, dass während des Arbeitstags ein Unfall geschieht. Der konkrete Weg muss ausreichend mit der versicherten Tätigkeit verbunden sein.
Unterkategorie: Gesetzliche Unfallversicherung
1. Grundsatz: Essen ist Privatsache, der Weg kann versichert sein
Die Nahrungsaufnahme selbst ist grundsätzlich nicht versichert. Essen und Trinken dienen regelmäßig der Befriedigung persönlicher Grundbedürfnisse.
Der Weg, um in der Mittagspause Nahrung zu kaufen oder einzunehmen, kann dagegen versichert sein. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Handlungstendenz Der Weg muss dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und anschließend die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen.
2. Betriebsbedingtheit Der Weg muss gerade deshalb zurückgelegt werden, weil die versicherte Person in die betriebliche Tätigkeit und Arbeitsorganisation eingebunden ist.
Fehlt eine dieser Verknüpfungen, handelt es sich regelmäßig um einen privatwirtschaftlichen Weg.
2. Homeoffice oder mobiles Arbeiten als Arbeitsort
Bei Tätigkeiten außerhalb der Unternehmensstätte kann Versicherungsschutz bestehen, wenn das eigene Zuhause oder ein anderer Ort aufgrund einer Vereinbarung oder betrieblichen Praxis als Arbeitsort dient.
Für die Abgrenzung zwischen dem inneren häuslichen Bereich und einem versicherten Weg ist grundsätzlich die Außentür des Wohnhauses von Bedeutung.
Merke: Nicht jeder Weg während der Arbeitszeit wird automatisch zum Betriebs- oder Arbeitsweg. Entscheidend bleiben Zweck, betriebliche Einbindung und konkrete Umstände.
3. Fall 1: Versicherter Weg vom Homeoffice zum Imbiss
Eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin arbeitete während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus. Während der Mittagspause stürzte sie auf dem Bürgersteig auf dem Weg zu einem Imbiss und brach sich den Oberarm.
Das Hessische LSG erkannte einen Arbeitsunfall an.
Für den Versicherungsschutz sprachen insbesondere:
- Der Weg diente dem alsbaldigen Erwerb des Mittagessens.
- Die Arbeitnehmerin wollte ihre Arbeitsfähigkeit erhalten und danach weiterarbeiten.
- Vor und nach der Pause bestanden dienstliche Termine.
- Sie hatte sich bei Kolleginnen und Kollegen in die Mittagspause abgemeldet.
- Der Arbeitgeber hatte das Homeoffice gewünscht und tatsächlich praktiziert.
- Der konkrete Tag war als Homeofficetag gemeldet.
Dass keine festen Homeofficetage vereinbart waren, schloss den Versicherungsschutz nach Auffassung des Gerichts nicht aus.
4. Fall 2: Kein Versicherungsschutz beim mobilen Arbeiten
Ein Arbeitnehmer konnte seinen Arbeitsort frei wählen und arbeitete gemeinsam mit einem Kollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden besorgte er Essen und knickte anschließend im Wohnhaus des Kollegen auf der Treppe zur Terrasse um.
Das Hessische LSG lehnte einen Arbeitsunfall ab.
Nach der Würdigung des Gerichts fehlten sowohl Handlungstendenz als auch Betriebsbedingtheit:
- Der Kläger ging die Treppe hinab, weil er auf der Terrasse essen wollte.
- Der Weg war damit wesentlich privat veranlasst.
- Er war nicht durch Termine oder feste Pausenvorgaben in betriebliche Abläufe eingebunden.
- Er konnte Arbeitsort und Arbeitsablauf weitgehend frei bestimmen.
- Von dem auf sechs Stunden begrenzten Arbeitstag waren nur noch etwa eineinhalb Stunden übrig.
Allein die Behauptung, während des Essens weiterarbeiten zu wollen, genügte dem Gericht nicht.
5. Prüfungsschema für die Praxis
Bei einem Unfall im Zusammenhang mit einer Mittagspause sind folgende Fragen zu prüfen:
1. Bestand eine versicherte Beschäftigung? 2. War der konkrete Ort als Homeoffice oder mobiler Arbeitsort betrieblich akzeptiert? 3. Wohin führte der Weg und wo begann er? 4. Wollte die versicherte Person ihre Arbeitskraft erhalten und danach weiterarbeiten? 5. Bestand eine tatsächliche Einbindung in Termine, Pausenzeiten oder sonstige betriebliche Abläufe? 6. Wäre der Weg auch ohne das private Bedürfnis nach Essen zurückgelegt worden? 7. War die Nahrungsbeschaffung noch plausibel auf die Fortsetzung des Arbeitstags gerichtet?
6. Wichtige Abgrenzungen
Versicherungsschutz spricht eher für einen Fall, wenn
- das Homeoffice betrieblich vereinbart oder tatsächlich vorgegeben ist,
- vor und nach der Pause dienstliche Aufgaben anstehen,
- die Pause erkennbar in den betrieblichen Ablauf eingebettet ist und
- das Essen der zeitnahen Fortsetzung der Arbeit dient.
Gegen Versicherungsschutz spricht eher,
- wenn der Arbeitsort und Arbeitsablauf völlig frei gewählt werden,
- wenn der Weg überwiegend privaten Zwecken dient,
- wenn keine betriebliche Einbindung erkennbar ist oder
- wenn die Arbeit nahezu beendet ist und die Nahrungsaufnahme nicht mehr nachvollziehbar dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit dient.
7. Revisionen anhängig
Die Entscheidungen sind noch nicht höchstrichterlich abgeschlossen. Beim Bundessozialgericht sind Revisionen unter den Aktenzeichen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R anhängig.
Praxishinweis: Bis zu einer Entscheidung des BSG sollten Unternehmen Homeoffice- und Mobile-Work-Vereinbarungen, Arbeitsorte sowie die Einbindung in betriebliche Abläufe möglichst eindeutig dokumentieren.
Stand: Juli 2026.