Minijob: Was ab 2027 zu beachten ist
Ab 2027 steigt die Minijob-Grenze wegen der dynamischen Kopplung an den Mindestlohn auf 633 EUR monatlich. Arbeitgeber müssen Verdienstprognose, Einmalzahlungen und weitere Beschäftigungen in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einbeziehen.
Minijob: Was ab 2027 zu beachten ist
Veröffentlicht am: 04.09.2026 Kategorie der Veröffentlichung: Lohnsteuer / Sozialversicherung Art: Veröffentlichung Quelle: Minijob-Zentrale
MINIJOB-GRENZE 2027: 633 EUR
Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.
Berechnung: Mindestlohn × 130 : 3
Da der gesetzliche Mindestlohn 2027 auf 14,60 EUR je Stunde steigt, erhöht sich die monatliche Minijob-Grenze von 603 EUR im Jahr 2026 auf 633 EUR im Jahr 2027.
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE BEURTEILUNG
Arbeitgeber müssen Beschäftigte zur Sozialversicherung melden. Vor der Anmeldung ist zu beurteilen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein Minijob vorliegt.
Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich zu Beginn der Beschäftigung. Ändern sich später wesentliche Verhältnisse, ist eine erneute Prüfung erforderlich.
Das Ergebnis bestimmt zugleich die zuständige Einzugsstelle:
• sozialversicherungspflichtige Beschäftigung → gesetzliche Krankenkasse, • Minijob → Minijob-Zentrale.
VERDIENSTPROGNOSE: NICHT NUR AUF DEN MONATSLOHN SCHAUEN
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung reicht der Blick auf den laufenden Monatslohn nicht immer aus.
Arbeitgeber müssen alle Einnahmen berücksichtigen, die aus der Beschäftigung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind.
Dazu können insbesondere gehören:
• laufender Arbeitslohn, • Weihnachtsgeld, • Jahressonderzahlungen und • andere mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Einmalzahlungen.
Diese Beträge sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob die maßgebliche Verdienstgrenze eingehalten wird.
MEHRERE MINIJOBS UND WEITERE BESCHÄFTIGUNGEN
Weitere Beschäftigungen des Arbeitnehmers sind für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung besonders wichtig. Arbeitgeber sollten entsprechende Angaben bereits im Personalfragebogen abfragen.
1. Mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze
Die Verdienste aus mehreren Minijobs mit Verdienstgrenze werden zusammengerechnet.
Liegt der durchschnittliche Gesamtverdienst über der geltenden Minijob-Grenze, besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht.
2. Sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung + Minijob
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann grundsätzlich ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden.
Jeder weitere Minijob mit Verdienstgrenze wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
3. Minijob mit Verdienstgrenze + kurzfristiger Minijob
Ein Minijob mit Verdienstgrenze und eine kurzfristige Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet. Beide Beschäftigungsarten können grundsätzlich nebeneinander bestehen.
4. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen
Bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen werden die Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet.
Werden die maßgebenden Zeitgrenzen überschritten, kann die neue Beschäftigung nicht als kurzfristiger Minijob abgerechnet werden.
5. Hauptbeschäftigung + kurzfristige Beschäftigung + Minijob mit Verdienstgrenze
Alle drei Beschäftigungen können grundsätzlich parallel ausgeübt werden.
Ein Minijob mit Verdienstgrenze hat keine Auswirkung auf die Zeitgrenze der kurzfristigen Beschäftigung.
PRAXIS-CHECKLISTE FÜR ARBEITGEBER AB 2027
1. Wie hoch ist das regelmäßige bzw. prognostizierte Arbeitsentgelt? 2. Ist die Minijob-Grenze von 633 EUR monatlich für 2027 eingehalten? 3. Sind mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Einmalzahlungen berücksichtigt? 4. Gibt es Weihnachtsgeld oder Jahressonderzahlungen? 5. Bestehen weitere Minijobs mit Verdienstgrenze? 6. Besteht eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung? 7. Bestehen kurzfristige Beschäftigungen? 8. Wurden bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen die Beschäftigungszeiten im Kalenderjahr zusammengerechnet? 9. Sind weitere Beschäftigungen im Personalfragebogen vollständig abgefragt und dokumentiert? 10. Haben sich seit der letzten Beurteilung Arbeitsentgelt oder weitere Beschäftigungsverhältnisse verändert? 11. Ist die richtige Einzugsstelle für die Meldung gewählt?
WICHTIG
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist keine einmalige Aufgabe.
Ändern sich die für die Beurteilung maßgebenden Verhältnisse, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die bisherige Einordnung als Minijob oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin zutreffend ist.
MERKSÄTZE
• Minijob-Grenze 2027: 633 EUR monatlich. • Mindestlohn 2027: 14,60 EUR je Stunde. • Nicht nur den laufenden Monatslohn prüfen – sichere Einmalzahlungen gehören in die Verdienstprognose. • Mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze werden grundsätzlich zusammengerechnet. • Neben einer Hauptbeschäftigung ist grundsätzlich ein Minijob mit Verdienstgrenze möglich. • Weitere Beschäftigungen unbedingt über den Personalfragebogen abfragen. • Bei Änderungen der Verhältnisse die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erneut durchführen.