Kfz-Steuerbefreiung nicht für alle Elektrofahrzeuge – Range Extender
Der BFH hat die Revision zur Kfz-Steuerbegünstigung eines Fahrzeugs mit Range Extender nicht zugelassen. Die Beschwerde zeigte keine hinreichend begründete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Kfz-Steuerbefreiung nicht für alle Elektrofahrzeuge – Range Extender
KERNAUSSAGE
Der Bundesfinanzhof hat die Revision zur Frage der kraftfahrzeugsteuerlichen Begünstigung eines Fahrzeugs mit sogenanntem Range Extender nicht zugelassen.
Nach dem zugrunde liegenden Verfahren konnte für das betreffende Fahrzeug die für Elektrofahrzeuge vorgesehene Steuervergünstigung nicht beansprucht werden.
SACHVERHALT
Das Finanzamt lehnte es ab, einem Fahrzeug mit sogenanntem Range Extender die Steuervergünstigungen zu gewähren, von denen Elektrofahrzeuge profitieren können.
Das Sächsische Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage zurück.
Anschließend wandte sich die Klägerin mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an den Bundesfinanzhof. Auch diese Beschwerde blieb ohne Erfolg.
ENTSCHEIDUNG DES BFH
Der BFH stellte fest, dass die von der Klägerin vorgebrachte Rechtsfrage nicht hinreichend begründet worden war und deshalb keinen Anlass zur Zulassung der Revision bot.
Insbesondere wurde nach Auffassung des BFH nicht ausreichend dargelegt,
• weshalb die Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unklar oder umstritten sein sollte, • weshalb die aufgeworfene Frage eine grundsätzliche Bedeutung haben sollte und • weshalb eine höchstrichterliche Entscheidung im allgemeinen Interesse erforderlich wäre.
GLEICHHEITSGEBOT
Die Klägerin hatte außerdem einen möglichen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot geltend gemacht.
Auch insoweit sah der BFH keine ausreichende Begründung. Es wurde nicht überzeugend dargelegt, weshalb die gesetzliche Behandlung von Fahrzeugen mit Range Extender gegen den Gleichheitssatz verstoßen sollte.
GESTALTUNGSSPIELRAUM DES GESETZGEBERS
Der BFH verwies darauf, dass dem Gesetzgeber bei steuerlichen Regelungen ein Gestaltungsspielraum zukommt.
Der Gesetzgeber darf generalisierende und typisierende Regelungen treffen. Dies kann im Einzelfall auch dazu führen, dass bestimmte Fahrzeuge trotz technischer Nähe zu begünstigten Elektrofahrzeugen nicht in gleicher Weise steuerlich behandelt werden.
Rechtspolitische Fragen darüber, welche Fahrzeugtypen künftig begünstigt werden sollten, sind grundsätzlich vom Gesetzgeber und nicht von den Gerichten zu entscheiden.
WICHTIGE EINORDNUNG DER ENTSCHEIDUNG
Der BFH hat in diesem Verfahren nicht inhaltlich eine neue allgemeine Regel zur steuerlichen Behandlung sämtlicher Fahrzeuge mit Range Extender aufgestellt.
Gegenstand war vielmehr die Nichtzulassung der Revision. Entscheidend war daher insbesondere, ob die Klägerin einen gesetzlichen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt hatte. Dies verneinte der BFH.
Für die Praxis sollte deshalb bei Fahrzeugen mit Range Extender weiterhin konkret anhand der kraftfahrzeugsteuerlichen gesetzlichen Voraussetzungen und der Fahrzeugklassifizierung geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung bzw. Steuervergünstigung erfüllt sind.
PRAXIS-BEISPIEL
Ein Fahrzeug verfügt über einen elektrischen Antrieb und zusätzlich über einen Range Extender.
Das Finanzamt versagt die für Elektrofahrzeuge geltend gemachte Kfz-Steuervergünstigung. Das Finanzgericht bestätigt die Entscheidung. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt beim BFH erfolglos, weil keine Rechtsfrage von hinreichend dargelegter grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
PRAXIS-CHECK
Bei Fahrzeugen mit Range Extender sollte geprüft werden:
1. Wie ist das Fahrzeug technisch und zulassungsrechtlich eingeordnet? 2. Welche konkrete Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung nach dem KraftStG wird beansprucht? 3. Erfüllt das Fahrzeug den gesetzlichen Tatbestand der Begünstigung? 4. Welche Angaben ergeben sich aus den Zulassungsunterlagen? 5. Beruht eine ablehnende Entscheidung auf der gesetzlichen Fahrzeugdefinition oder auf anderen Voraussetzungen? 6. Bei einem Rechtsbehelf: Welche konkrete Rechtsfrage soll geklärt werden und ist deren grundsätzliche Bedeutung substantiiert darlegbar?
FAZIT
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos. Nach Auffassung des BFH waren weder eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch ein hinreichend begründeter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dargelegt.
Merksatz: Die technische Nähe eines Fahrzeugs zu einem reinen Elektrofahrzeug führt nicht automatisch zur kraftfahrzeugsteuerlichen Begünstigung. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen des KraftStG.