Nutzungsverbot Firmen-Pkw für Privatfahrten – BFH I R 33/23
Ein vertragliches Privatnutzungsverbot beim alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer reicht nach dem BFH nicht ohne Weiteres aus, um die Vermutung einer privaten Nutzung des überlassenen Firmen-Pkw zu widerlegen.
Nutzungsverbot Firmen-Pkw für Privatfahrten
Veröffentlicht am: 21.08.2026 Kategorie der Veröffentlichung: Gewinnermittlung BFH Art: Beschluss Aktenzeichen: I R 33/23
KERNAUSSAGE
Der BFH hält an dem Ansatz fest, dass bei einem alleinigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer trotz eines ausdrücklich vereinbarten vertraglichen Privatnutzungsverbots die Vermutung bestehen kann, dass ein ihm zur Verfügung gestellter Firmen-Pkw auch privat genutzt wird.
Die Vermutung beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn keine ausreichenden organisatorischen Einschränkungen bestehen und die ausschließlich betriebliche Nutzung nicht durch geeignete Nachweise – insbesondere ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder andere überzeugende Beweismittel – belegt werden kann.
Ein schriftliches Privatnutzungsverbot allein reicht danach nicht zwingend aus, um eine tatsächliche Privatnutzung steuerlich auszuschließen.
BESONDERHEIT BEIM ALLEINIGEN GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER
Bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer besteht eine besondere Nähe zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Ein vertragliches Verbot muss deshalb auch tatsächlich umgesetzt und nachweisbar eingehalten werden.
Fehlen organisatorische Kontrollmaßnahmen oder sonstige objektive Nachweise, kann die Finanzverwaltung bzw. das Finanzgericht aus den tatsächlichen Umständen auf eine private Nutzung schließen.
STEUERLICHE FOLGE
Kann die GmbH die Vermutung einer Privatnutzung nicht widerlegen, kann die private Nutzung des Firmenwagens steuerlich korrigiert werden. Im Verhältnis zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer kommt insbesondere eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Betracht.
PRAXIS-BEISPIEL
Eine GmbH stellt ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen zur Verfügung. Im Vertrag ist zwar ausdrücklich geregelt, dass Privatfahrten nicht erlaubt sind.
Die GmbH führt jedoch kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und kann auch durch andere Beweismittel nicht überzeugend darlegen, dass das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt wurde.
In diesem Fall kann die Vermutung einer privaten Nutzung als Grundlage für steuerliche Korrekturen herangezogen werden. Dazu kann auch die Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung gehören.
WIE KANN DIE PRIVATNUTZUNGSVERMUTUNG WIDERLEGT WERDEN?
Ein bloßes Nutzungsverbot sollte in der Praxis durch objektiv nachvollziehbare Maßnahmen abgesichert werden. In Betracht kommen insbesondere:
• ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, • dokumentierte organisatorische Nutzungsbeschränkungen, • nachvollziehbare Kontrolle der Einhaltung des Privatnutzungsverbots, • geeignete Nachweise über die tatsächlichen betrieblichen Fahrten und • weitere objektive Umstände, die gegen eine private Nutzung sprechen.
Entscheidend ist die tatsächliche und nachweisbare Umsetzung – nicht lediglich die schriftliche Vertragsklausel.
PRAXIS-CHECK FÜR DEN JAHRESABSCHLUSS
Bei einem Firmen-Pkw des Gesellschafter-Geschäftsführers sollte geprüft werden:
1. Darf das Fahrzeug laut Vertrag privat genutzt werden? 2. Besteht ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot? 3. Wird das Verbot tatsächlich kontrolliert? 4. Wer verfügt über Fahrzeug und Schlüssel außerhalb der Arbeitszeit? 5. Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt? 6. Gibt es andere objektive Nachweise für eine ausschließlich betriebliche Nutzung? 7. Steht dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein vergleichbares privates Fahrzeug zur Verfügung? 8. Sind betriebliche und private Interessen organisatorisch nachvollziehbar getrennt? 9. Ist bei nicht widerlegter Privatnutzung eine vGA zu prüfen? 10. Ist die steuerliche Behandlung in den Arbeitspapieren ausreichend dokumentiert?
MERKSATZ
Privatnutzungsverbot ≠ automatischer Ausschluss der Privatnutzung.
Bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer sollte die ausschließlich betriebliche Nutzung eines Firmen-Pkw durch konkrete, nachvollziehbare und dokumentierte Beweismittel abgesichert werden.
HINWEIS
Der zugrunde gelegte Beitrag weist darauf hin, dass andere BFH-Senate in ihrer Rechtsprechung teilweise abweichende Ansätze vertreten haben. Der Beschluss I R 33/23 hält für den dort behandelten Fall an der beschriebenen Vermutung der Privatnutzung fest.