OECD-Entwurf Kapitel VII 2026: Benefit Test bei konzerninternen Dienstleistungen
Der OECD-Entwurf vom 01.06.2026 verschärft praktisch die Substanz- und Nachweisanforderungen bei konzerninternen Dienstleistungen: Accurate Delineation, objektivierbarer Benefit, operative Evidenz, Verteilungsschlüssel, Service Fees und Abgrenzung zu Low Value-Adding Services.
OECD-Entwurf zu Kapitel VII und der Benefit-Test-Ansatz
Stand: OECD Public Consultation Document vom 01.06.2026
WICHTIGER STATUSHINWEIS
Gegenstand ist ein OECD-Entwurf zur Überarbeitung von Kapitel VII der Verrechnungspreisleitlinien. Der Beitrag analysiert mögliche praktische Folgen und enthält neben der Beschreibung des Entwurfs auch Bewertungen und Folgerungen des Autors. Diese sind von verbindlicher Rechtslage bzw. endgültigen OECD-Leitlinien zu unterscheiden.
KERNAUSSAGE
Der OECD-Entwurf soll die allgemeinen Grundsätze der Verrechnungspreisanalyse für konzerninterne Dienstleistungen nach eigener Aussage nicht grundlegend ändern. Praktisch zeichnet sich nach der Analyse des Beitrags jedoch eine deutlich intensivere Prüfung von
• wirtschaftlicher Substanz, • tatsächlicher Leistungserbringung, • Zurechenbarkeit zum Empfänger, • Inanspruchnahme, • Nutzen, • Kostenbasis, • Verteilungsschlüsseln und • Preisbestimmung
ab.
Der Benefit Test gewinnt dadurch als objektivierbares Anerkennungskriterium erheblich an Bedeutung.
1. DREI GRUNDMODELLE KONZERNINTERNER LEISTUNGSVERRECHNUNG
Im Ausgangspunkt unterscheidet der Beitrag:
1. Cost Contribution Arrangements / Poolkonzept, 2. indirekte Leistungsverrechnung mittels Umlageschlüsseln, 3. direkte Einzelverrechnung.
Pool bzw. CCA: Gemeinsame Zweckverfolgung und Aufteilung von Kosten, Risiken und erwartetem Nutzen. Der Benefit ist zentraler Allokationsmaßstab. CCA werden in Kapitel VIII der OECD-Verrechnungspreisleitlinien behandelt und sind vom Kapitel-VII-Service-Regime abzugrenzen.
Indirekte Verrechnung: Leistungen werden über sachgerechte Umlageschlüssel mehreren Empfängern zugerechnet. Nach dem bisher im Beitrag vertretenen differenzierten Verständnis dient der Benefit Test hier insbesondere der Plausibilisierung.
Direkte Verrechnung: Bei individuell beauftragten und konkret nachweisbaren Leistungen kann der Leistungsbezug leichter dokumentiert werden. Der Beitrag stellt jedoch heraus, dass der OECD-Entwurf auch hier einen ausdrücklicheren Nutzennachweis wahrscheinlicher macht.
2. FUNKTION DES BENEFIT TESTS
Der Benefit Test fragt im Kern, ob die Tätigkeit dem konkreten Empfänger einen wirtschaftlichen oder geschäftlichen Wert vermittelt und ob ein unabhängiger Dritter unter vergleichbaren Umständen bereit gewesen wäre,
• für diese Leistung zu zahlen oder • die Tätigkeit selbst auszuführen.
Damit genügt nicht allein, dass eine Konzerngesellschaft Kosten getragen oder eine Leistung vertraglich beschrieben hat.
3. ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS VS. BENEFIT TEST
Der Beitrag unterscheidet zwischen unternehmerischer Entscheidungslogik und steuerlichem Benefit Test.
Unternehmerische Entscheidung: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter entscheidet ex ante anhand erwarteter Kosten und erwarteter Vorteile. In diesem Sinne ist eine Nutzenabwägung bereits Bestandteil der Beschaffungsentscheidung.
Benefit Test: Der OECD-Ansatz behandelt den Nutzen stärker als eigenständig nachzuweisende steuerliche Prüfkategorie. Er wird zwar ebenfalls aus Ex-ante-Sicht gedacht, in Betriebsprüfungen aber regelmäßig ex post und anhand objektivierbarer Fremdvergleichskriterien kontrolliert.
Merksatz: Der Entscheidungsprozess beantwortet, warum eine Leistung bezogen wurde. Der Benefit Test fragt zusätzlich, ob ein unabhängiges Unternehmen unter vergleichbaren Umständen für diese Leistung gezahlt oder sie selbst erbracht hätte.
4. EX-ANTE VS. EX-POST
Ein später ausgebliebener wirtschaftlicher Erfolg bedeutet nicht automatisch, dass die ursprüngliche Entscheidung fremdunüblich war.
Leistungen können ex ante wirtschaftlich sinnvoll sein, obwohl sich der erwartete Vorteil später nicht realisiert.
Problematisch wird dies in Betriebsprüfungen, wenn die ursprünglichen Erwartungen nicht zeitnah dokumentiert wurden. Nachträglich entwickelte Begründungen können leichter als reine Ex-post-Rechtfertigungen angegriffen werden.
Praxisfolge: Den erwarteten Nutzen bereits im Zeitpunkt der Entscheidung dokumentieren.
5. ACCURATE DELINEATION ALS AUSGANGSPUNKT
Der OECD-Entwurf stellt stärker die Frage voran, ob die behauptete konzerninterne Dienstleistung wirtschaftlich tatsächlich vorliegt und ob Vertrag und Realität übereinstimmen.
Damit genügt ein Service Agreement allein nicht.
Zu prüfen sind insbesondere:
• Welche Tätigkeit wurde tatsächlich ausgeführt? • Wer hat sie ausgeführt? • Für welche Gesellschaft? • Wer hat sie tatsächlich genutzt? • Welcher Funktion des Empfängers ist sie zuzuordnen? • Welchen wirtschaftlichen bzw. geschäftlichen Wert hatte sie? • Entspricht die tatsächliche Durchführung der vertraglichen Beschreibung?
6. OPERATIVE EVIDENZ
Der Beitrag erwartet eine erhebliche Aufwertung tatsächlicher Leistungsnachweise.
Besonders hilfreich sind:
• Projektberichte, • Arbeitsergebnisse und Deliverables, • Planungen, • Zielvorgaben, • Tickets und Systemnachweise, • Teilnahme- und Nutzungsnachweise, • Implementierungsunterlagen, • E-Mails, • Meeting-Unterlagen, • interne Kommunikation, • Rechnungen und Kostenübersichten, • konkrete Beauftragungen sowie • Nachweise der funktionalen Einbindung beim Empfänger.
Verträge allein werden regelmäßig nicht genügen.
7. LEISTUNGSBÜNDEL
Ein Leistungsbündel kann fremdüblich sein, obwohl nicht jede einzelne Teilkomponente isoliert einen messbaren Nutzen erzeugt.
Nach der Analyse des Beitrags erhöht der OECD-Entwurf jedoch die Anforderungen an
• Beschreibung der einzelnen Komponenten, • funktionale Einordnung, • Zuordnung zum Empfänger, • Benefit und • Preislogik.
Pauschale Service Fees werden dadurch angreifbarer, wenn nicht nachvollziehbar ist, welche konkreten Leistungen enthalten sind und wie sie dem Empfänger dienen.
8. BETRIEBSNOTWENDIGE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN
Der Beitrag diskutiert, ob funktional notwendige Leistungen eines weniger intensiven Benefit-Nachweises bedürfen sollten.
Beispiele:
• Accounting, • Controlling, • Steuern, • Recht, • Personalmanagement, • Compliance, • IT-Stabilität, • Governance, • Prozessorganisation.
Der Nutzen solcher Leistungen besteht häufig nicht in zusätzlichem Umsatz, sondern in
• Aufrechterhaltung der Geschäftsfähigkeit, • Einhaltung regulatorischer Anforderungen, • Risikovermeidung, • Vermeidung von Doppelarbeiten, • Prozessstabilität und • organisatorischer Handlungsfähigkeit.
Die Forderung, notwendige Leistungen ohne vertieften Benefit Test anzuerkennen, ist eine Argumentationslinie des Beitrags und keine ausdrücklich feststehende OECD-Regel.
9. NUTZENBEGRIFF
Nutzen bedeutet nicht ausschließlich Umsatz- oder Gewinnsteigerung.
Auch vermiedene Kosten oder vermiedene wirtschaftliche Nachteile können einen Vorteil darstellen.
Für Unterstützungsleistungen sollte deshalb dokumentiert werden, welchen betrieblichen Nachteil das Unternehmen ohne die betreffende Leistung hätte tragen müssen.
10. INDIREKTE VERRECHNUNG UND UMLAGESCHLÜSSEL
Besonders prüfungsanfällig werden nach der Analyse indirekte Verrechnungen.
Zu dokumentieren sind:
• tatsächlicher Empfängerkreis, • Art der Leistungen, • sachliche Herleitung des Umlageschlüssels, • Zusammenhang zwischen Schlüssel und erwartetem Nutzen, • tatsächliche Nutzung bzw. Bereitstellung, • Ausschluss nicht begünstigter Gesellschaften.
Dauerhafte Kostenbelastungen ohne konkretisierten Nutzungs- oder Empfängerbezug sind besonders angreifbar.
11. DIREKTE VERRECHNUNG
Auch bei direkter Einzelverrechnung können künftig Rechnung, Vertrag und Bestellung allein zu wenig sein.
Sinnvoll ist zusätzlich ein Nachweis von
• tatsächlicher Durchführung, • Inanspruchnahme, • funktionaler Veranlassung und • Nutzen.
12. ANTEILSEIGNERTÄTIGKEITEN UND DUPLIZIERUNG
Nicht jede aus Konzernsicht sinnvolle Tätigkeit ist gegenüber einer Tochtergesellschaft verrechenbar.
Besonders zu prüfen sind:
• Tätigkeiten im ausschließlichen Interesse des Anteilseigners, • Konzernsteuerungsmaßnahmen ohne konkreten Empfängernutzen, • doppelte Leistungen, die lokal bereits erbracht werden, • Leistungen ohne Bezug zum Verantwortungsbereich des Empfängers, • bloß abstrakt bereitgehaltene, tatsächlich nicht benötigte Leistungen.
13. PREISBESTIMMUNG UND GEWINNAUFSCHLAG
Traditionell kommen insbesondere Kostenaufschlagsmethode und TNMM mit kostenbezogenem Profit Level Indicator in Betracht.
Der OECD-Entwurf führt nach der Analyse zu einer stärkeren Differenzierung zwischen
• wertschöpfenden Dienstleistungen, • bloßen Kostenweiterbelastungen, • Low Value-Adding Services.
Pauschale Gewinnaufschläge außerhalb vereinfachungsfähiger Fallgruppen können dadurch stärker hinterfragt werden.
Bestehende Service Fees müssen gegebenenfalls in unterschiedliche Leistungsbestandteile aufgeteilt werden, wenn diese unterschiedlichen Preislogiken folgen.
14. LOW VALUE-ADDING SERVICES – LVAS
Das LVAS-Regime bleibt als Vereinfachungsmechanismus bestehen.
Für tatsächlich qualifizierende Low Value-Adding Services ermöglicht es einen standardisierten Ansatz einschließlich des bekannten 5-%-Aufschlags.
Damit wird die korrekte Klassifikation besonders wichtig.
Zu prüfen ist insbesondere:
• Handelt es sich um unterstützende Routinetätigkeiten? • Gehört die Leistung zum Kerngeschäft? • Werden einzigartige oder wertvolle immaterielle Werte eingesetzt? • Werden wesentliche Risiken übernommen? • Ist die Tätigkeit tatsächlich LVAS-fähig?
Eine zu weite Einordnung unter LVAS kann selbst zum Prüfungsrisiko werden.
15. BESONDERS RISIKOREICHE KONSTELLATIONEN
Nach dem Beitrag besonders angreifbar:
• allgemeine Management Fees, • globale oder regionale Kostenumlagen, • Shared-Service-Center-Leistungen mit weit gefassten Leistungsbeschreibungen, • pauschale Service Fees, • unklare Leistungsbündel, • abstrakt bereitgehaltene Leistungen, • fehlende lokale Inanspruchnahme, • inkonsistente Verteilungsschlüssel, • pauschale Gewinnaufschläge, • duplizierte Leistungen, • Abweichungen zwischen Vertrag und tatsächlichem Verhalten, • unklare Abgrenzung zwischen normalen Services und LVAS.
16. PRAXIS-CHECKLISTE FÜR KONZERNINTERNE SERVICES
Für jede wesentliche Service Fee dokumentieren:
1. Vertragliche Grundlage. 2. Tatsächlich erbrachte Leistung. 3. Leistungserbringer und verantwortliche Personen. 4. Konkreter Leistungsempfänger. 5. Funktion des Empfängers, auf die sich die Leistung bezieht. 6. Betrieblicher Anlass. 7. Ex ante erwarteter Nutzen. 8. Tatsächliche Inanspruchnahme. 9. Operative Evidenz / Deliverables. 10. Warum ein unabhängiger Dritter zahlen oder die Tätigkeit selbst ausführen würde. 11. Abgrenzung zu Shareholder Activities. 12. Prüfung auf Duplizierung. 13. Bei Bündeln: Leistungsbestandteile einzeln beschreiben. 14. Kostenbasis bestimmen. 15. Direkte oder indirekte Verrechnung begründen. 16. Bei indirekter Verrechnung Umlageschlüssel sachlich herleiten. 17. Gewinnaufschlag methodisch begründen. 18. LVAS-Qualifikation prüfen. 19. Vertrag, Funktionsprofil, tatsächliches Verhalten und Verrechnungssystem auf Konsistenz prüfen. 20. Unterlagen laufend und zeitnah sichern – nicht erst in der Betriebsprüfung rekonstruieren.
17. VERTEIDIGUNG IN DER BETRIEBSPRÜFUNG
Eine belastbare Verteidigung sollte eine geschlossene Leistungskette zeigen:
betrieblicher Anlass → konkrete Tätigkeit → tatsächliche Durchführung → Inanspruchnahme durch den Empfänger → wirtschaftlicher Benefit → Kostenbasis → Allokation → Fremdvergleichspreis.
Fehlt ein Glied dieser Kette, kann nicht nur der Preis, sondern bereits die Anerkennung der Dienstleistung angegriffen werden.
FAZIT
Der OECD-Entwurf bedeutet nach der Analyse des Beitrags keinen vollständigen dogmatischen Paradigmenwechsel. Er macht die bestehenden Grundsätze jedoch wesentlich prüfbarer und verschiebt den Schwerpunkt stärker auf Substanz und operative Nachweise.
Der Benefit Test ist deshalb nicht mehr lediglich als implizite Folge einer plausiblen Managemententscheidung zu verstehen. Für die steuerliche Verteidigung werden Leistung, Inanspruchnahme, Nutzen, funktionale Einordnung und Preisbestimmung zunehmend eigenständig und konsistent nachzuweisen sein.
STATUS: OECD-Entwurf vom 01.06.2026 – vor Anwendung stets prüfen, ob und in welcher Fassung Kapitel VII endgültig verabschiedet wurde.
FUNDSTELLEN
OECD Public Consultation Document, 01.06.2026. OECD Transfer Pricing Guidelines 2022, Chapter VII. JTPF Report, Guidelines on Low Value-Adding Intra-Group Services, February 2010. BMF 12.12.2024 – IV B 3 - S 1341/19/10017 :004, BStBl I 2025, 207, insbesondere Kap. G.2 und G.2.2. BFH 29.11.2000 – I R 85/99, BStBl II 2002, 720. Wellens/Schwemin, DB 2013, 80. Elbert/von Jesche sowie Elbert/Gotsis in Vögele/Borstell/van der Ham, Verrechnungspreise, 6. Aufl. 2024.