Israel 2026: Neue Steuerbefreiung für Neueinwanderer und langjährige Rückkehrer
Israel erweitert die Vergünstigungen für Olim und langjährig im Ausland lebende Rückkehrer um eine befristete Steuerbefreiung für bestimmte in Israel erzielte Arbeits- und Geschäftseinkünfte. Die bestehende 10-jährige Befreiung ausländischer Einkünfte bleibt bestehen.
Israel 2026: Erweiterte Steuervergünstigungen für Neueinwanderer und langjährig im Ausland lebende Rückkehrer
GRUNDLAGE
Im Rahmen des Wirtschaftsgesetzes 2026 hat Israel eine befristete Regelung zur Förderung der Einwanderung und Rückkehr nach Israel verabschiedet.
Begünstigt werden insbesondere Neueinwanderer (Olim) und Personen, die nach mindestens zehnjährigem Auslandsaufenthalt nach Israel zurückkehren.
Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass neben der bestehenden zehnjährigen Befreiung bestimmter ausländischer Einkünfte nun auch bestimmte in Israel erzielte aktive Arbeits- und Geschäftseinkünfte zeitlich und betragsmäßig begrenzt steuerfrei sein können.
I. BESTEHENDE 10-JÄHRIGE BEFREIUNG BLEIBT ERHALTEN
Nach § 14(a) der israelischen Einkommensteuerverordnung besteht für begünstigte Neueinwanderer und langjährige Rückkehrer weiterhin grundsätzlich eine zehnjährige Steuerbefreiung für bestimmte ausländische Einkünfte.
Der Beitrag nennt insbesondere:
• ausländische Arbeitseinkünfte, • ausländische gewerbliche Einkünfte, • ausländische Mieteinnahmen, • ausländische Dividenden, • ausländische Zinsen, • ausländische Lizenzgebühren, • Veräußerungsgewinne aus nicht-israelischen Vermögenswerten, • sonstige ausländische Einkünfte.
Die neue Regelung ersetzt diese Befreiung nicht, sondern ergänzt sie.
II. NEUE BEFREIUNG FÜR IN ISRAEL ERZIELTE AKTIVE EINKÜNFTE
Bislang waren Tätigkeiten, die physisch in Israel ausgeübt wurden, grundsätzlich in Israel steuerpflichtig, auch wenn die Vergütung von einem ausländischen Arbeitgeber oder Unternehmen gezahlt wurde.
Die neue befristete Regelung kann bestimmte in Israel erzielte aktive Einkünfte steuerfrei stellen.
Begünstigt sind nach dem Beitrag:
• Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2(2) und • Einkünfte aus gewerblicher bzw. freiberuflicher Tätigkeit nach § 2(1) der israelischen Einkommensteuerverordnung.
III. PASSIVE EINKÜNFTE NICHT VON DER NEUEN BEFREIUNG ERFASST
Die neue Befreiung betrifft nur aktive Arbeits- und Geschäftseinkünfte.
Nicht unter diese neue Befreiung fallen insbesondere in Israel erzielte:
• Dividenden, • Zinsen, • Lizenzgebühren, • Mieteinnahmen, • Veräußerungsgewinne, • sonstige Kapital- und Anlageerträge.
Für ausländische passive Einkünfte kann dagegen weiterhin die bestehende zehnjährige Befreiung nach § 14(a) relevant sein.
Praxisfolge: Die Abgrenzung aktiv/passiv und Israel/Ausland ist zentral.
IV. BEGÜNSTIGTER PERSONENKREIS
Die neue Vergünstigung steht nach dem Beitrag Personen offen, die zwischen dem 05.11.2025 und dem 31.12.2026 als
• Neueinwanderer (Olim) oder • langjährig im Ausland lebende Rückkehrer nach mindestens zehnjährigem Auslandsaufenthalt
israelische Steuerresidenten werden.
Erforderlich ist der entsprechende Status beim israelischen Ministry of Aliyah and Integration.
Nachweise:
• Neueinwanderer: Teudat Oleh. • Langjährige Rückkehrer: Teudat Toshav Chozer Vatik.
V. HÖHE DER NEUEN STEUERBEFREIUNG
Für begünstigte in Israel erzielte Arbeits- und Geschäftseinkünfte gelten nach dem Beitrag folgende jährliche Höchstbeträge:
2026: 600.000 NIS, zeitanteilig 2027: 1.000.000 NIS 2028: 1.000.000 NIS 2029: 350.000 NIS 2030: 150.000 NIS
Ab 2031 entfällt die neue befristete Vergünstigung.
VI. MIXED INCOME – GEMISCHTE EINKÜNFTE
Besonders wichtig sind Fälle, in denen eine Person teilweise in Israel und teilweise im Ausland arbeitet.
Dann kann eine Aufteilung zwischen israelischen und ausländischen Einkünften erforderlich sein.
Nach dem Rundschreiben der israelischen Steuerbehörde Nr. 1/2011 kann die Aufteilung grundsätzlich anhand des Verhältnisses der außerhalb Israels geleisteten Arbeitstage zu den gesamten Arbeitstagen erfolgen.
Der Beitrag weist zugleich darauf hin, dass bei nur geringfügiger Auslandstätigkeit die gesamten Einkünfte als israelisch qualifiziert werden könnten.
In der Steuervorbescheidung 2316/18 vertrat die israelische Steuerbehörde die Auffassung, dass grundsätzlich mindestens 60 Geschäftstage außerhalb Israels erforderlich seien, bevor ein Teil der Einkünfte ausländischen Tätigkeiten zugerechnet werden könne.
Der Beitrag bezeichnet die gesetzliche Grundlage dieser 60-Tage-Auffassung als umstritten. Sie darf daher nicht als unstreitige gesetzliche Grenze behandelt werden.
WARUM DIE AUFTEILUNG SO WICHTIG IST
Ausländische Einkünfte können unter die zehnjährige Befreiung nach § 14(a) fallen.
Israelische aktive Einkünfte profitieren dagegen nur von der neuen, betragsmäßig begrenzten und bis 2030 auslaufenden Befreiung.
Eine zu hohe Zuordnung nach Israel kann daher steuerlich nachteilig sein.
VII. NAHESTEHENDE PERSONEN UND GESELLSCHAFTEN
Für Einkünfte von nahestehenden Personen oder Gesellschaften gelten besondere Beschränkungen.
Nach dem Beitrag reduziert sich der steuerfreie Betrag grundsätzlich auf 140.000 NIS jährlich für die Jahre 2026 bis 2029, wenn die Einkünfte von einer nahestehenden Person oder Gesellschaft stammen.
Als nahestehend werden insbesondere genannt:
• Familienangehörige sowie • Gesellschaften bzw. Rechtsträger, an denen die begünstigte Person unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 % hält.
Besonderheit: Eine Gesellschaft, die zu 100 % dem Neueinwanderer oder Rückkehrer gehört, gilt nach der Darstellung grundsätzlich nicht als nahestehende Person für diese Regelung.
Die Einschränkung betrifft nur die neue Befreiung israelischer aktiver Einkünfte, nicht die bestehende zehnjährige Befreiung ausländischer Einkünfte.
VIII. AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN UND STRUKTURIERUNG
Bei international tätigen Personen können Tätigkeiten über ausländische Gesellschaften ausgeübt werden.
Der Beitrag nennt insbesondere folgende Punkte:
• Vergütungen einer nahestehenden ausländischen Gesellschaft können der reduzierten Befreiungsgrenze unterliegen. • Vollständig gehaltene Gesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen anders behandelt werden. • Die israelischen Wallet-Company-Regelungen nach § 62A können relevant werden. • Bei Tätigkeiten in Israel und im Ausland kann eine getrennte Strukturierung der Aktivitäten Bedeutung für die Nutzung der jeweiligen Befreiungen haben.
Diese Strukturierungsüberlegungen sind stets einzelfallbezogen zu prüfen und nicht als pauschale Gestaltungsempfehlung zu verstehen.
IX. ENTLASTUNG FÜR AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN
Die Neuregelung enthält nach dem Beitrag auch eine besondere Entlastung für ausländische Gesellschaften.
Würde eine ausländische Gesellschaft allein deshalb in Israel steuerpflichtig, weil ein begünstigter Neueinwanderer oder Rückkehrer seine Tätigkeit nach dem Umzug von Israel aus für diese Gesellschaft fortsetzt, können die daraus resultierenden israelischen Einkünfte begünstigt sein.
Ziel ist insbesondere, das Risiko zu reduzieren, dass allein der Umzug der betreffenden Person
• eine israelische Steuerpflicht der Gesellschaft oder • eine israelische Betriebsstätte
begründet.
Die Begünstigung greift nach dem Beitrag nur, wenn die israelische Steuerpflicht ausschließlich aus der Tätigkeit dieser Person resultiert.
Sie greift insbesondere nicht, wenn bereits andere eigenständige israelische Anknüpfungspunkte bestehen, z. B.:
• Betriebsstätte, • Arbeitnehmer, • sonstige Geschäftstätigkeit, • abhängige Vertreter, • andere eigenständige steuerliche Präsenz.
Der Beitrag weist außerdem darauf hin, dass die Begünstigung grundsätzlich nicht gilt, wenn die betreffende Person wesentlich an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist.
X. NEUE OFFENLEGUNGSPFLICHTEN AB 2026
Die zehnjährige Steuerbefreiung ausländischer Einkünfte bleibt bestehen.
Für Personen, die ab dem 01.01.2026 israelische Steuerresidenten werden, entfällt nach dem Beitrag jedoch die bisherige Befreiung von bestimmten Offenlegungspflichten.
Damit können künftig insbesondere offenzulegen sein:
• ausländische Einkünfte, • ausländische Bankkonten, • ausländische Gesellschaften, • Trusts, • Stiftungen, • sonstige ausländische Vermögenswerte und Strukturen.
Wichtig: Steuerfreiheit bedeutet damit nicht automatisch Befreiung von der Erklärung bzw. Offenlegung.
XI. ANTI-ABUSE RULE
Die neue befristete Befreiung für israelische Arbeits- und Geschäftseinkünfte greift nach dem Beitrag nicht, wenn eine Person
• 2028 oder 2029 ihre israelische Steueransässigkeit aufgibt und • sich in dem betreffenden Jahr weniger als 75 Tage in Israel aufhält.
Ziel ist es, kurzfristige Wohnsitzverlagerungen allein zur Nutzung der zeitlich begrenzten Vergünstigung zu verhindern.
Die bestehende zehnjährige Befreiung begünstigter ausländischer Einkünfte bleibt hiervon nach der Darstellung unberührt.
PRAXIS-CHECKLISTE
Bei Einwanderung bzw. Rückkehr nach Israel prüfen:
1. Zeitpunkt des Beginns der israelischen Steueransässigkeit. 2. Status als Oleh oder langjähriger Rückkehrer. 3. Erforderliche Bescheinigung vorhanden? 4. Welche Einkünfte stammen aus Israel? 5. Welche Einkünfte stammen aus dem Ausland? 6. Aktive oder passive Einkünfte? 7. Greift die zehnjährige Befreiung nach § 14(a)? 8. Greift die neue befristete Befreiung für israelische aktive Einkünfte? 9. Welcher Jahreshöchstbetrag gilt? 10. Liegen Mixed-Income-Fälle vor? 11. Arbeitstage in Israel und Ausland dokumentieren. 12. 60-Tage-Verwaltungsauffassung gegebenenfalls gesondert prüfen. 13. Stammen Einkünfte von nahestehenden Personen/Gesellschaften? 14. Greift deshalb die reduzierte Grenze von 140.000 NIS? 15. Bestehen ausländische Gesellschaften? 16. Sind § 62A / Wallet-Company-Regelungen relevant? 17. Entsteht durch die Tätigkeit aus Israel ein Betriebsstätten- oder Ansässigkeitsrisiko für eine ausländische Gesellschaft? 18. Bestehen bereits andere israelische Anknüpfungspunkte der Gesellschaft? 19. Welche neuen Offenlegungspflichten bestehen? 20. Anti-Abuse Rule für 2028/2029 prüfen.
MERKSÄTZE
• Die bestehende zehnjährige Befreiung für bestimmte ausländische Einkünfte bleibt bestehen. • Neu ist eine zusätzliche, befristete Befreiung bestimmter in Israel erzielter aktiver Arbeits- und Geschäftseinkünfte. • Passive israelische Einkünfte sind von der neuen Befreiung nicht erfasst. • Die neue Befreiung ist betragsmäßig begrenzt und endet nach 2030. • Mixed Income muss sorgfältig zwischen Israel und Ausland aufgeteilt werden. • Die 60-Auslandsgeschäftstage stammen aus einer Verwaltungsauffassung und werden im Beitrag als rechtlich umstritten beschrieben. • Bei nahestehenden Personen kann die Befreiungsgrenze erheblich sinken. • Steuerbefreiung bedeutet ab 2026 nicht mehr automatisch Befreiung von Offenlegungspflichten. • Bei ausländischen Gesellschaften müssen Betriebsstätten- und Ansässigkeitsrisiken gesondert geprüft werden. • Vor Umsetzung konkreter Strukturen ist die jeweils aktuelle israelische Rechts- und Verwaltungslage zu prüfen.
Quelle: Taic, IStR 2026, 719 ff.