Geplante Einführung der Frühstartrente ab 2027
Regierungsentwurf zur Frühstartrente: monatlich 10 € staatliche Förderung für anspruchsberechtigte Kinder, zertifizierter Standarddepot-Vertrag, steuerfreie Ansparphase und nachgelagerte Besteuerung.
Geplante Einführung einer Frühstartrente ab 2027
Stand: 18.09.2026 Art: Gesetzvorhaben Stand des Verfahrens: Regierungsentwurf
WICHTIG: Die Frühstartrente ist zum Stand dieses Beitrags noch keine endgültig beschlossene Rechtslage. Der Beitrag gibt den Regierungsentwurf wieder. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich.
ZIEL DER FRÜHSTARRENTE
Mit der Frühstartrente soll für Kinder frühzeitig eine kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufgebaut werden. Gleichzeitig sollen Erfahrungen mit langfristigen Kapitalmarktanlagen ermöglicht und ein späterer Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge erleichtert werden.
START UND FÖRDERUNG
Die praktische Einführung soll zum 1. Januar 2027 beginnen.
Zum Start werden die Geburtsjahrgänge 2020 und 2021 einbezogen. Für den Geburtsjahrgang 2020 soll die Förderung für das Jahr 2026 rückwirkend gewährt werden.
Für anspruchsberechtigte Kinder sollen aus dem Bundeshaushalt monatlich 10 € bzw. 120 € pro Jahr für die Altersvorsorge bereitgestellt werden.
INDIVIDUELLER STANDARDDEPOT-VERTRAG
Für die individuelle Frühstartrente ist ein auf den Namen des Kindes lautender, kapitalgedeckter und privatwirtschaftlich organisierter Standarddepot-Vertrag „Altersvorsorge“ vorgesehen.
Der Vertrag muss bei einem entsprechend zertifizierten Anbieter geführt werden.
Ein bereits bestehendes Kinder- oder Juniordepot kann nicht einfach für die staatliche Frühstartrentenförderung verwendet werden. Erforderlich ist der speziell vorgesehene zertifizierte Standarddepot-Vertrag.
Die Förderung soll nach Abschluss des Vertrags bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch über den Anbieter beantragt werden. Ein gesonderter Förderantrag der Eltern soll grundsätzlich nicht erforderlich sein.
ZUZAHLUNGEN
Neben der staatlichen Förderung können zusätzliche Beiträge in den individuellen Vertrag eingezahlt werden.
Die Zuzahlungen sind nach dem Regierungsentwurf auf insgesamt 6.840 € pro Jahr begrenzt.
Zuzahlungen können beispielsweise durch Eltern, Großeltern oder andere Personen erfolgen.
Wichtig für die Einkommensteuer: Zuzahlungen Dritter sind nicht automatisch als Sonderausgaben des Zahlenden abziehbar. Ein Sonderausgabenabzug setzt eigene Aufwendungen und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen der steuerlich geförderten Altersvorsorge voraus.
KOSTEN DES STANDARDPRODUKTS
Für individuelle Frühstartrentenverträge ist das Standardprodukt „Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge“ vorgesehen.
In der Ansparphase sollen die Effektivkosten auf 1 % begrenzt werden. Nach dem Regierungsentwurf sollen außerdem bis zur Volljährigkeit keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden.
STEUERLICHE BEHANDLUNG
Die innerhalb des Standarddepot-Vertrags erzielten Erträge sollen bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei bleiben.
Die späteren Leistungen sollen nachgelagert besteuert werden.
Damit findet während der Ansparphase grundsätzlich keine laufende Besteuerung der im Vertrag erzielten Erträge statt; die Besteuerung wird in die spätere Auszahlungsphase verlagert.
AUSZAHLUNG UND WEITERFÜHRUNG
Eine Auszahlung des geförderten Kapitals soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein.
Nach Volljährigkeit kann der Standarddepot-Vertrag weitergeführt und im Rahmen der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge weiter bespart werden.
Alternativ soll das vorhandene Startkapital auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden können.
KOLLEKTIVE ANLAGE BEI FEHLENDEM INDIVIDUALVERTRAG
Wird für ein anspruchsberechtigtes Kind kein individueller Standarddepot-Vertrag eröffnet, soll die Förderung nicht verloren gehen.
Die Mittel sollen stattdessen kollektiv am Kapitalmarkt angelegt und durch die Deutsche Bundesbank verwaltet werden. Hierfür ist ein Sondervermögen vorgesehen.
Die kollektive Anlage soll zeitversetzt im Folgejahr der Vollendung des 7. Lebensjahres des anspruchsberechtigten Jahrgangs beginnen. Dadurch bleibt Zeit, zunächst einen individuellen Vertrag abzuschließen.
Die kollektive Kapitalanlage soll global diversifiziert und vor allem in Aktien beziehungsweise Aktienfonds erfolgen.
Ein späterer Transfer des individualisierten Startkapitals aus der kollektiven Anlage in einen zertifizierten individuellen Altersvorsorgevertrag soll bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich sein.
Zuzahlungen in die kollektive Anlage sind nicht vorgesehen.
FINANZIELLE BILDUNG
Anbieter individueller Verträge sollen Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten zielgruppengerecht bereitstellen.
Auch für die kollektive Kapitalanlage ist eine öffentliche Berichterstattung vorgesehen.
PRAXIS-CHECK
Bei Beratung von Eltern bzw. Familien nach Inkrafttreten insbesondere prüfen:
1. Gehört das Kind zum anspruchsberechtigten Geburtsjahrgang? 2. Sind die persönlichen Voraussetzungen der Förderung erfüllt? 3. Besteht bereits ein zertifizierter Standarddepot-Vertrag auf den Namen des Kindes? 4. Handelt es sich tatsächlich um das förderfähige Standardprodukt und nicht lediglich um ein gewöhnliches Kinderdepot? 5. Wurde die Förderung über den Anbieter veranlasst? 6. Werden zusätzliche Zuzahlungen geleistet und bleibt die Jahreshöchstgrenze von 6.840 € eingehalten? 7. Wer leistet die Zuzahlungen und besteht überhaupt ein Sonderausgabenabzug? 8. Liegt das Kapital mangels Individualvertrag zunächst in der kollektiven Anlage? 9. Soll nach Volljährigkeit der bestehende Vertrag fortgeführt oder das Kapital übertragen werden? 10. Wurde vor Anwendung geprüft, ob der Regierungsentwurf inzwischen geändert oder als Gesetz verabschiedet wurde?
MERKSÄTZE
• Vorgesehene staatliche Förderung: 10 € monatlich. • Geplanter praktischer Start: 01.01.2027; für den Jahrgang 2020 rückwirkende Förderung für 2026. • Individuelle Förderung nur über einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge. • Ein bestehendes normales Kinderdepot reicht nicht aus. • Zusätzliche Einzahlungen: insgesamt bis 6.840 € jährlich. • Erträge während der Ansparphase sollen steuerfrei bleiben. • Leistungen werden später nachgelagert besteuert. • Auszahlung grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres. • Ohne Individualvertrag ist eine kollektive Anlage durch die Deutsche Bundesbank vorgesehen. • Stand 18.09.2026: Regierungsentwurf – vor praktischer Anwendung immer den aktuellen Gesetzgebungsstand prüfen.